15.5 Weitere Abzüge
Haushaltlehrlingsabzug
Wurden im privaten Haushalt der steuerpflichtigen Person(en) in eidgenössisch anerkannten Berufen Lehrtöchter oder Lehrlinge ausgebildet, kann die Hälfte der entstandenen effektiven Lohn- und Lohnnebenkosten in Abzug gebracht werden. Derselbe Abzug wird auch bei einer Anlehre zur Haushaltsmitarbeiterin oder zum Haushaltsmitarbeiter gewährt.
Wenn die Lehrtochter oder der Lehrling Kinder betreut, für welche ein Kinderbetreuungsabzug gewährt wird, kann kein Haushaltslehrlingsabzug geltend gemacht werden.