Abzüge

15 Weitere Abzüge

15.2 Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien

Abzugsfähig sind freiwillige Zuwendungen, Mitgliederbeiträge, Beiträge der Mandatsträger und -trägerinnen sowie von Kandidierenden an die Partei bezahlte Werbekosten. Nicht abzugsfähig sind direkte Auslagen für persönliche Werbung, die nicht über eine Partei organisiert und finanziert wurde. Als steuerbefreite politische Parteien gelten alle gegenwärtig im Grossen Rat, in den Gemeinde- oder Einwohnerräten vertretenen politischen Parteien.

Die Belege müssen nicht beigelegt werden. Sie können zu Kontrollzwecken nachträglich einverlangt werden. Der Maximalabzug beträgt Fr. 10'000. Verheiratete Steuerpflichtige haben nur Anspruch auf einen Maximalabzug.