Abzüge

15 Weitere Abzüge

15.5 Berufsorientierte Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Abzugsfähig sind die Kosten für:

Generell gilt für alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungsabzüge:

Die Auslagen für Fachliteratur, Informatikhilfsmittel und Arbeitszimmer sind bereits im Pauschalabzug der Berufskosten enthalten. Unter den Weiterbildungs- bzw. Umschulungskosten sind somit lediglich der Erwerb von Büchern und allfälligen Hilfsmitteln abziehbar, wenn sie in einem Weiterbildungskurs vorausgesetzt werden. Mit der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die Weiterbildungs- und Umschulungskosten inkl. der entsprechenden Belege einzureichen. Für weitere Ausführungen wird auf das Merkblatt Weiterbildungs- und Umschulungskosten verwiesen.

 

Nicht abzugsfähig sind:

Alle Bildungskosten, die nicht berufsorientiert sind, werden nicht zum Abzug zugelassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine Weiterbildung im Bereich der Freizeitgestaltung (Liebhaberei, Hobby) handelt, insbesondere: