Feuerwehrpflicht-Ersatzabgabe

Wer ist ersatzabgabepflichtig?

Nach dem Feuerwehrgesetz sind Männer und Frauen in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. Leisten sie keinen aktiven Feuerwehrdienst, sind sie ersatzabgabepflichtig.

Keinen Pflichtersatz zu entrichten haben Personen, die

Bei Verheirateten in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe geltend folgende Grundsätze:

Werdende Mütter und alleinerziehende Personen mit Kindern bis zum vollendeten 15. Altersjahr sind vom aktiven Feuerwehrdienst, nicht jedoch von der Leistung der Ersatzabgabe befreit.

Wie wird die Ersatzabgabe berechnet?

Der Pflichtersatz beträgt 2 des steuerbaren Einkommens, mindestens Fr. 30, höchstens Fr. 300.