Steuervertretung / Rückfragen
Wenn Sie eine Adresse für Rückfragen angeben, gilt dies nur für Rückfragen für die vorliegende Steuererklärung. Korrespondenzen (z.B. Auflagen), die Veranlagungsverfügung sowie die Steuerrechnung und die nächstfolgende Steuererklärung werden an Sie persönlich zugestellt.
Wenn Sie eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter benennen, gilt dies gegenüber den Steuerbehörden als eingeschränkte Vollmachterteilung für das Steuerveranlagungsverfahren aller offener und künftiger Steuerperioden bis zum Widerruf. Korrespondenzen (z.B. Aktennachforderungen) und die Veranlagungsverfügung werden der Vertreterin bzw. dem Vertreter zugestellt. Eine Kopie der Veranlagungsverfügung, die Steuerrechnung sowie die Steuererklärungsformulare der nächstfolgenden Steuerperiode werden demgegenüber direkt an Sie persönlich zugestellt. Im Rechtsmittelverfahren kann eine Vertretungsvollmacht verlangt werden.
Wenn Sie eine generelle Vollmachterteilung an eine Vertreterin oder einen Vertreter wünschen, bitten wir Sie um Einreichung einer schriftlichen Vollmacht, soweit eine solche nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt eingereicht wurde.