Übrige Guthaben (Darlehen, Kontokorrent, Festgeld...)

Als Steuerwert ist der tatsächliche Wert per 31.12. einzusetzen.

Für Festgeld-, Treuhandanlagen und Geldmarktbuchforderungen, welche der Verrechnungssteuer unterliegen, sind zwingend Zinsbescheinigungen beizulegen.

Das Markieren des Feldes 'Eingabe in Fremdwährung' ermöglicht die Erfassung in der gewünschten Währung. Als Umrechnungskurs wird per 31.12. der Endjahreskurs und für den Zinsertrag der Jahresmittelkurs vorgeschlagen (gemäss Daten der Eidg. Steuerverwaltung).