61 Allfällige weitere Abzüge

Unternutzungsabzug

Der Unternutzungsabzug vermindert die steuerliche Belastung durch den Eigenmietwert, wenn die Fläche eines Hauses oder einer Wohnung in einem Missverhältnis zum Wohnbedürfnis der darin wohnenden Person steht. Der Abzug setzt voraus, dass einzelne Räume (z.B. nach dem Auszug der Kinder) dauernd tatsächlich nicht benützt werden. Werden Räume - wenn auch nur gelegentlich - z.B. als Gästezimmer, Arbeitszimmer oder Bastelraum benützt, kann für sie kein Unternutzungsabzug geltend gemacht werden.

Die Höhe des Unternutzungsabzuges ist proportional zur gesamten Wohnfläche vorzunehmen.

Dieser Abzug kann bei den kantonalen Steuern nicht vorgenommen werden.

Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien

Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien können bis maximal CHF 10’100 abgezogen werden. Die Zuwendungen sind nachzuweisen (Belegkopien).

Dividendenentlastung

Dividenden und weitere Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals sind nur im Umfang von 70 % steuerbar. Es kann ein entsprechender Abzug vorgenommen werden.

 

Kinderdrittbetreuungsabzug

Für die Kosten der Fremdbetreuung eines Kindes kann unter folgenden Voraussetzungen ein Abzug erfolgen:

Abziehbar sind nur die nachgewiesenen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von CHF 10’100 pro fremdbetreutes Kind.

 

Abzug vom Steuerbetrag für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen

In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, erhalten neben dem entsprechenden Sozialabzug eine Reduktion auf dem Steuerbetrag von CHF 251 für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.

 

Zweitverdienerabzug

Wenn bei einem Ehepaar beide Ehegatten erwerbstätig sind, können vom niedrigeren Einkommen (nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge) 50%, mindestens CHF 8'100, maximal CHF 13'400, in Abzug gebracht werden. Liegt das Einkommen unter CHF 8'100, so kann nur dieser tiefere Betrag abgezogen werden.

 

Versicherungsabzug

Zusätzlich CHF 700 für jedes Kind, für das ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann.

 

Sozialabzüge