Vermögen im In- und Ausland
30.3 Lebens- und Rentenversicherungen
Der Vermögenssteuerwert von Lebensversicherungen richtet sich nach dem Rückkaufswert. Dabei ist auf den von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten Steuerwert (inkl. allfällige Boni, Überschussanteile) abzustellen. Die Bescheinigung ist der Steuererklärung beizulegen.
Rentenversicherungen mit Rückkaufswert unterliegen ebenfalls der Vermögenssteuer.
Steuerfrei sind die Einlagen in Vorsorgeeinrichtungen der Säule 2 und der Säule 3a, solange sie nach den Vorschriften dieser Einrichtungen gebunden sind.