Einkünfte im In- und Ausland
3 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
Die Renten sind wie folgt steuerbar:
zu 100 %: |
AHV- und IV-Renten (ordentliche, ausserordentliche und Zusatzrenten sowie Rentennachzahlungen) und gleichgestellte Renten wie beispielsweise Renten der DBVA (Deutsche Bundesversicherungsanstalt), der INP DAI (italienische staatliche AHV/IV) oder Renten aus den USA gemäss Social Security Act (letztere sind nur zu 2/3 steuerbar); |
steuerfrei: |
kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Hilflosenentschädigungen und Kostenbeiträge der IV für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie für Sonderschulung und Anstaltsaufenthalte; |
zu 80 %: |
Renten aus der Pensionskasse (Säule 2), wenn die Rente aus einem vor dem 1.1.1987 begründeten Vorsorgeverhältnis stammt, mindestens 20% der Einlagen, Beiträge und Prämien von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind und die Rente vor dem 1.1.2002 zu laufen begann; |
zu 100 %: |
alle übrigen Renten aus der Pensionskasse (Säule 2); |
zu 100 %: |
Renten aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a); |
zu 40 %: |
Leibrenten aus privaten Versicherungen und Verpfründung; |
zu 100 %: |
Leibrenten, die auf einen Rentenkauf aus unversteuerten Leistungen der Säule 2, 3a oder 3b zurückgehen und die Rente bereits nach altem Recht vollumfänglich der Einkommenssteuer unterlag (§ 23 lit. k des alten Steuergesetzes vom 13.12.1983); |
zu 100 %: |
Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung; |
steuerfrei: |
Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begannen sowie Integritätsschadensrenten, Genugtuungsleistungen sowie Schadenersatzleistungen (Sachleistungen und Kostenvergütungen) der Militärversicherung; |
zu 100 %: |
Renten der SUVA und andere Renten aus der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, Renten aus Risikoversicherungen; |
zu 100 %: |
alle übrigen Renten (z.B. von den Arbeitgebenden ausgerichtete Renten oder Erwerbsausfallrenten). |
Das Merkblatt Besteuerung freie Vorsorge Säule 3b ist im Internet unter www.ag.ch/steuern oder bei Ihrem Gemeindesteueramt erhältlich.
Für die Erwerbsausfallentschädigungen und Sozialzulagen gilt Folgendes:
Als Erwerbsausfallentschädigung zu 100 % steuerbar sind die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Sie sind insoweit zu deklarieren, als sie im Lohnausweis nicht ausgewiesen sind.
Zu 100 % steuerpflichtiges Einkommen stellen auch die Erwerbsausfallentschädigungen für Militär-, Feuerwehrdienst und Zivilschutz sowie die Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung dar. Bei Auszahlung an den Arbeitgebenden sind die ausgerichteten Vergütungen im Lohnausweis enthalten.
Zu 100 % steuerbar sind ferner Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Haftpflichtversicherungen, soweit sie nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt werden. Die übrigen Leistungen aus den aufgeführten Versicherungen sind nur soweit anzugeben, als sie die von den Steuerpflichtigen zu tragenden Arzt-, Spital- und Heilungskosten übersteigen. Entsprechende Bescheinigungen sind beizubringen.
Zu deklarieren sind auch die Familien- und Kinderzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmende.
Invalidenabzug
Werden behinderungsbedingte Kosten geltend gemacht, wird der Invalidenabzug entsprechend gekürzt. Ist der geltend gemachte Betrag höher als CHF 3'000, wird kein Invalidenabzug gewährt.