Feuerwehrpflicht-Ersatzabgabe
Wer ist ersatzabgabepflichtig?
Nach dem Feuerwehrgesetz sind Männer und Frauen in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. Leisten sie keinen aktiven Feuerwehrdienst, sind sie ersatzabgabepflichtig.
Keinen Pflichtersatz zu entrichten haben Personen, die
aktiven Feuerwehrdienst leisten;
am 1. Januar des Steuerjahres das 19. Altersjahr noch nicht erreicht haben;
am 31. Dezember des Vorjahres das Pflichtalter überschritten, d.h. in der Regel das 44. Altersjahr vollendet haben;
wegen offensichtlicher körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Dienstleistung nicht befähigt sind;
durch feuerwehrdienstlich verursachte Umstände (Krankheit oder Unfall) dienstuntauglich geworden sind.
Bei Verheirateten in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe geltend folgende Grundsätze:
Leistet ein Eheteil Feuerwehrdienst, entfällt eine Ersatzabgabepflicht für beide Eheteile.
Ist nur ein Eheteil ersatzabgabepflichtig, wird der Pflichtersatz von der Hälfte des steuerbaren Einkommens der Verheirateten erhoben.
Die geleisteten Dienstjahre eines (oder beider) Eheteile werden für die Berechnung des Pflichtersatzes angerechnet.
Haben die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Verheirateten je einen eigenen Wohnsitz, schuldet jeder Eheteil am Wohnsitz den ordentlichen Pflichtersatz, berechnet auf dem hälftigen Familieneinkommen.
Werdende Mütter und alleinerziehende Personen mit Kindern bis zum vollendeten 15. Altersjahr sind vom aktiven Feuerwehrdienst, nicht jedoch von der Leistung der Ersatzabgabe befreit.
Wie wird die Ersatzabgabe berechnet?
Der Pflichtersatz beträgt 2 ‰ des steuerbaren Einkommens, mindestens CHF 30, höchstens CHF 300.