Abzüge
13 Einkaufsbeiträge an Säule 2 und Beiträge Säule 3a
13.2 Beiträge Säule 3a
Ein Abzug von bezahlten Prämien und Beiträgen an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) setzt die Erzielung eines Erwerbseinkommens und die eidgenössische AHV-/IV-Beitragspflicht voraus. Folgende Abzüge sind möglich:
Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende, die obligatorisch oder freiwillig einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angehören, maximal CHF 6'883.
Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angehören, maximal 20 % des des Nettoerwerbseinkommens bzw. des Nettolohnes, höchstens aber CHF 34'416.
Bei einem Statuswechsel (z.B. Austritt aus der Säule 2 infolge Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit) kann im betreffenden Jahr eine Kombination beider Abzüge erfolgen (CHF 6'883 für die Dauer des Angestelltenverhältnisses + 20 % des Reingewinnes aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit, maximal jedoch CHF 34'416 für das ganze Jahr).
Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens aus selbstständiger und unselbstständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit pro Person zu verstehen. Der Abzug kann maximal bis zur Höhe des Erwerbseinkommens, nach Abzug der Berufskosten, geltend gemacht werden. Resultiert aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust, kann kein Abzug geltend gemacht werden.
Sind beide Eheteile oder PartnerInnen erwerbstätig, kann jede/r von ihnen den Abzug beanspruchen, sofern beide einen Vorsorgevertrag abgeschlossen und im Jahr Prämien oder Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung bezahlt haben. Arbeitet eine Person im Geschäftsbetrieb des anderen mit, ist ein Abzug zulässig, wenn die erbrachte Mitarbeit die eheliche Beistandspflicht übersteigt, ein eigentliches Arbeitsverhältnis vorliegt und ein AHV-/IV-pflichtiger Lohn ausbezahlt wird.
Die Bescheinigungen über die geleisteten Beiträge an die Säule 3a sind der Steuererklärung beizulegen.