Vermögen im In- und Ausland
Für die Vermögenssteuer ist das gesamte am 31. Dezember 2021 vorhandene, im In- und Ausland gelegene Vermögen anzugeben.
Nutzniessungsvermögen ist von der nutzniessungsberechtigten Person zu versteuern.
31 Liegenschaften
Es sind die Werte aller Liegenschaften zu deklarieren, auch jene in anderen Kantonen und im Ausland.
Es ist der gemäss "Eröffnung der Neuschätzung" festgesetzte Steuerwert per 1. Januar 2001 (oder aktueller) einzusetzen.
Ausländische Liegenschaften
Der Steuerwert von ausländischen Grundstücken ist auf 80 % des aktuellen Verkehrswertes festzulegen.
Der Eigenmietwert bei ausländischen Liegenschaften beträgt 3 % des Steuerwertes.
Besonderheiten für Liegenschaften von Selbstständigerwerbenden
Für die Zuteilung von Liegenschaften in privat und geschäftlich genutzte Teile gilt die Präponderanzmethode: Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, welche ganz oder zum überwiegenden Teil (d.h. zu mehr als 50 %) der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gemischt genutzte Objekte mit überwiegend geschäftlicher Nutzung stellen somit vollumfänglich Geschäftsvermögen dar und sind im Liegenschaftenverzeichnis in der Rubrik A einzusetzen. Liegenschaften mit überwiegend privater Nutzung stellen vollumfänglich Privatvermögen dar. Massgebend sind die Ertragsverhältnisse gemäss Schätzungsprotokoll.