Abzüge

15 Weitere Abzüge

15.0 Fremdbetreuung von Kindern

Ein Abzug kann nur vorgenommen werden bei einer tatsächlichen Verhinderung,die Kinder selbst zu betreuen. Das trifft insbesondere zu, wenn eine allein erziehende Person erwerbstätig ist bzw. in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist, oder wenn beide Elternteile diese Voraussetzungen erfüllen.

Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten können für jedes Kind geltend gemacht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

Erhaltene Unterstützungsbeiträge (z.B. durch Wohnsitzgemeinde) sind von den Gesamtkosten in Abzug zu bringen.

Lebenshaltungskosten gelten nicht als Kinderbetreuungskosten. Sie werden pauschal mit 25 % der nachgewiesenen Kosten berücksichtigt. Der Abzug ist beschränkt auf maximal CHF 10’000 pro Jahr und Kind bei einem Vollpensum der berufstätigen Person. Bei Teilpensen ist eine verhältnismässige Kürzung des Maximalbetrages vorzunehmen, ebenso wenn die Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung nur einen Teil des Jahres umfasst. Über die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten ist eine Aufstellung samt Belegkopien einzureichen. Das Merkblatt Kinderbetreuungskosten kann unter www.ag.ch/steuern eingesehen oder beim Gemeindesteueramt bezogen werden.