Abzüge

12 Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

12.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder

Für den Unterhalt von Kindern bezahlte Alimente können bis und mit dem Monat abgezogen werden, in welchem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Für die Aufteilung von gesamthaft zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen gilt der Aufteilungsschlüssel unter Ziffer 5.1.

Unterhaltsbeiträge für Kinder, die das 18. Altersjahr erreicht haben, können nicht mehr abgezogen werden. An die Stelle des Alimentenabzuges kann der Kinderabzug treten (vgl. Ziffer 22.1).