Einkünfte im In- und Ausland
1 Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit
1.1 Haupterwerb
Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen, ohne Rücksicht auf Ihre Bezeichnung und die Form der Ausrichtung. Dazu gehören insbesondere auch
Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen;
Als Spesenvergütungen bezeichnete Leistungen, denen keine entsprechenden Ausgaben gegenüber stehen;
Naturalleistungen wie Kost und Logis usw.;
Gehaltsnebenleistungen wie private Nutzung eines Geschäftsautos usw.;
Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiteraktien oder -optionen usw.);
Vom Arbeitgebenden direkt vergütete Lebenshaltungskosten.
Alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind durch Lohnausweis lückenlos zu belegen. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, auf welchem sämtliche Bezüge aufgeführt sind. In der Steuererklärung einzutragen ist der Nettolohn.
Wurde während eines bestimmten Zeitabschnittes weder ein Erwerbs- noch ein Erwerbsersatzeinkommen erzielt, sind die Gründe darzulegen.
Erfassung der Wochentage bei einem Teilpensum:
Bei einem Pensum kleiner 100% geben Sie bitte an, an welchen Tagen Sie in der Regel arbeiten.
Wenn Sie an keinen fest definierten Wochentagen arbeiten, aber immer z.B. an drei Tagen arbeiten, markieren Sie drei beliebige Wochentage.