Abzüge

10 Berufskosten bei unselbstständiger Tätigkeit

Als Berufskosten abziehbar sind die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Auslagen, soweit sie nicht von den Arbeitgebenden getragen werden.

Hinweise zu den Berufskosten während der COVID-19 Pandemie finden Sie unter dem folgenden Link

https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/dfr/dokumente_3/steuern/Info_COVID-19_Massnahmen_2020_Update_28.1.2021.pdf

1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Aufgrund der FABI-Beschränkung (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) können Fahrtkosten bis maximal CHF 7'000 abgezogen werden (direkte Bundessteuer maximal CHF 3'200).

Für die Kosten der Fahrt zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte können in Abzug gebracht werden:

Ausnahmsweise können die Kosten für die Benützung eines Autos oder Motorrads geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Auto oder Motorrad tatsächlich für den Arbeitsweg benützt wird und einer der nachfolgenden Gründe gegeben ist:

Bei Benützung des Privatautos beträgt der Abzug 70 Rp. pro km und bei einem Motorrad sind es 40 Rp. pro km.

Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können als Arbeitswegkosten höchstens die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung in Abzug gebracht werden.

2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung

Verpflegungskosten sind grundsätzlich nicht abziehbare private Lebenshaltungskosten. Sofern aus beruflichen Gründen eine Heimkehr über Mittag nicht möglich ist, können jedoch die daraus entstehenden Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause als Berufsauslagen abgezogen werden. Die geltenden Ansätze sind bereits im EasyTax hinterlegt und werden für die Anzahl erfasster Tage automatisch berechnet.

Der kausale Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit muss gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des Aargauer Verwaltungsgerichtes ist es bei flexiblen Arbeitszeiten und kurzem Arbeitsweg zumutbar, die Hauptmahlzeit zuhause einzunehmen. Dies unabhängig von der Dauer der selbstgewählten Mittagspause (Urteil des Aargauischen Verwaltungsgerichtes vom 16.06.2010 / WBE 2009.382).

Wird die Verpflegung durch die Arbeitgebenden verbilligt (Kantine, Personalrestaurant, Beiträge in bar, Abgabe von Lunch-Checks etc.), ist der halbe Abzug zulässig. Ist die Verbilligung so bemessen, dass keine Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen, kann kein Abzug gewährt werden.

Die gleichen Ansätze gelten auch bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit. Der Abzug für Schicht- und Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung beansprucht werden.

3. Pauschalabzug

Zur Abgeltung der allgemeinen Berufsauslagen des Haupterwerbs  wird ein Pauschalabzug von 3 % des Nettolohnes gewährt. Der Abzug beträgt pro Jahr mindestens CHF 2'000.-- und maximal CHF 4'000.--.

Im Pauschalabzug sind insbesondere enthalten: Kosten für Berufswerkzeuge (inkl. Informatikhilfsmittel), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Kosten der Schwerarbeit.

Macht jemand geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die anrechenbare Pauschale übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Mit der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen inkl. der entsprechenden Belege einzureichen.

4. Auswärtiger Wochenaufenthalt

Wer infolge grosser Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort nur über das Wochenende nach Hause zurückkehren kann (Wochenaufenthalt am Arbeitsort), ist berechtigt, die beruflich notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft sowie die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt (max. CHF 7'000 / direkte Bundessteuer max. CHF 3'200) in Abzug zu bringen.

Als beruflich notwendig werden in der Regel nur die Kosten für ein Zimmer (nicht für eine ganze Wohnung) anerkannt. Bei Miete einer Wohnung darf nur der anteilige Mietzins für ein Zimmer in Abzug gebracht werden.

5. Mitgliederbeiträge an Berufsverbände

Der maximale Abzug beträgt - auch bei Mitgliedschaft in mehreren Organisationen - CHF 300 pro Jahr. Die Zahlungen sind anhand einer Aufstellung mit Kopien der Zahlungsbelege nachzuweisen.

6. Auslagen bei Nebenerwerb

Bei gelegentlicher nebenberuflicher Tätigkeit können ohne besonderen Nachweis 20 % der Einkünfte inkl. Spesen, mindestens CHF 800, höchstens CHF 2'400 pro Jahr, abgezogen werden. Wer höhere Abzüge geltend machen will, hat diese vollumfänglich nachzuweisen. Betragen die Einkünfte weniger als CHF 800 pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden.

Bei regelmässiger Teilzeittätigkeit, welche zeitlich 20 % bzw. besoldungsmässig 30 % eines Vollpensums übersteigt, kommt die Berufskostenpauschale gemäss Ziffer 10.3 (Pauschalabzug) der Wegleitung zur Anwendung.

Auf Vergütungen an Mitglieder des Grossen Rates oder einer kantonalen, Bezirks-, kommunalen oder Kirchenbehörde oder Kommission, die ihren Grund nicht in einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit haben, beträgt der pauschale Gewinnungskostenabzug 20 % des Totals aller Bezüge (ohne Spesen). Der Abzug beträgt für alle Mandate zusammengerechnet mindestens CHF 2'400.--, höchstens CHF 3'600.-- pro Jahr. Betragen die Einkünfte weniger als CHF 2'400.-- pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden.