Abzüge

11 Schuldzinsen

Abzugsfähig sind die im Jahr 2023 fällig gewordenen Schuldzinsen. Die Zinsquittungen sind mit der Steuererklärung einzureichen.

Nicht abzugsfähig sind:

Der Abzug von privaten Schuldzinsen ist auf den Betrag der Vermögenserträge (Ziffern 4 und 6.4 der Steuererklärung) und weiteren CHF 50'000 beschränkt.

Schuldzinsen, die in der Erfolgsrechnung oder in anderen Einkommensberechnungen schon berücksichtigt worden sind, dürfen hier nicht nochmals eingesetzt werden.