Abzüge
15 Weitere Abzüge
15.4 Vermögensverwaltungskosten
Als Vermögensverwaltungskosten gelten Aufwendungen, die zur Erzielung der Einkünfte und zur Erhaltung des Vermögens, nicht aber zu dessen Vermehrung notwendig sind.
Abzugsfähig sind die Kosten für:
die Verwaltung von Vermögen durch Behörden (Vormundschaft, Erbschaftsverwaltung), Willensvollstrecker, Banken, Treuhandinstitute, Rechtsanwälte und Vermögensverwalter;
die Verwahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern (Safes);
Negativzinsen auf Guthaben bei Finanzinstituten;
Kosten für die Rückforderung der Verrechnungssteuern.
Nicht abzugsfähig sind:
Entschädigungen für eigene Bemühungen;
Kommissionen und Spesen für den Ankauf oder Verkauf von Wertschriften;
Courtage und Stempelgebühren bei Ankauf und Verkauf von Wertschriften;
Kosten für Anlageberatung, Erzielung steuerfreier Kapitalgewinne, Steuerberatung, Ausfertigung von Steuererklärungen usw.;
Gebühren für Kreditkarten, Bargeldbezüge und privaten Zahlungsverkehr.
Abziehbar ist die erfolgsunabhängige Vermögensverwaltung durch Dritte gegen Nachweis (pauschale oder wertabhängige Gebühr).
Eine erfolgsabhängige Gebühr ist grundsätzlich nicht abziehbar, da es sich dabei um Anlageberatung und nicht um Vermögensverwaltung handelt.
Bei einer kombinierten Vermögensverwaltungsgebühr ist der abziehbare Anteil zu schätzen (i.d.R. 3 0/00 der verwalteten Depotwerte am Ende des Jahres). Belegkopien müssen beigelegt werden.